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Reiserecht: Kompensationszahlung bei verspätetem Zubringerflug zu leisten

Der BGH hat gestern in einem Urteil zur Verordnung 261/2004 die EU-Fluggastrechte weiter gestärkt und Reisenden die aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs vom Anschlussflug ausgeschlossen worden waren die volle Kompensation in Höhe von 600€ plus zusätzlicher Übernachtungskosten zugesprochen. Verpasst man seinen Weiterflug aufgrund des verspäteten Zubringerflugs und erreicht seinen Zielort mehr als 2 Stunden (Kurzstrecke) oder 4 Stunden (Langstrecke) später muss die Airline die Ausgleichszahlung leisten.

 

In erster Insatnz vor dem Amtsgericht Köln und auch in der Berufungsverhandlung war der Kläger aufgrund der besonderes komplexen Situation in diesem Fall noch gescheitert. Der Kläger hatte einen Flug von München über Amsterdam anch Curacao gebucht, und bereits in München das Gepäck durhgecheckt und beide Bordkarten erhalten. Die Ankunft des Zubringerflugs war für 11:15 Uhr, der Weiterflug für 12:05 vorgesehen. Eine knappe aber durchaus häufig anzutreffende Umsteigezeit.

 

Der Zubringerflug landete aber erst um 11:35 Uhr auf dem Flughafen Amsterdam. Obwohl die Passagiere noch während des Einsteigevorgangs am Gate erschienen, wurde Ihnen die Beförderung verweigert, da Ihr Aufgabegepäck es nicht geschafft hätte. Dies stelle laut Airline ein Sciherheitsrisiko da.

 

Das LG Frankfurt hatte die Forderung abgelehnt, da die Reisenden nicht 45 Minuten vor abflug einsteigebereit gewesen wären und zudem ohne Gepäck erschienen sein.

Die Berufung vor dem OLG Frankfurt verleif ebenfalls erfolglos.

 

Das BGH entschied nun, das die Airline die Ausgleichszahlung leisten und die übernachtungs- und Merhaufwendungen für Verpflegung übernehmen müsse. Zudem machte das BGH deutlich, das die billige Ausrede der Fluglinie nicht greife. Selobstverständlich sei keine Gefahr gegeben wenn Reisende und Gepäck getrennt transportiert werden, sofern dies außerhalb des Einflußbereich des Reisenden liege. Dabei berief sich der BGH auf Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 in dem dieser Fakt geregelt ist: So stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn dieser darauf Einfluss nehmen konnte.

 

Dies ist natürlich bei einem Miss-Conect von durchgecktem Gepäck – übrigens absoluter Alltag auf den Flughäfen dieser Welt – eindeutig außerhalb der Verantwortung des Passgiers. Somit hätte die Fluglinie die Beförderung nicht verweigern dürfen. Aufgrund der daraus resultierenden Verspätung seien dem Fluggast 600€ Kompensation zu zahlen sowie die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

 

Aktzenezichen: X ZR 128/11

 

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