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STREIK – Diese Rechte haben Flugpassagiere

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    Wird mein Flug bestreikt?
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(h) {joscommentenable}Die richtigen Ansprechpartner sind die Fluggesellschaft oder die Reiseveranstalter. Also diejenigen, mit denen du einen Vertrag abgeschlossen hast.

Heute ist es üblich, dass dein Vertragspartner sich per Mail oder SMS bei dir meldet. Hierin sollte mindestens stehen, ob dein Flug verspätet fliegt oder storniert ist.

Außerdem findet ihr auf der Website der Airline die betroffenen Flüge und passende Informationen.


    Du bist schon auf dem Flughafen
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und hier heisst es warten oder im Hotel übernachten. Wer übernimmt deine zusätzlichen Kosten?

Laut der EU-Richtlinien muss dein Vertragspartner die Betreuung kostenlos bereitstellen.
Dass klappt oft nicht.

Dann musst du deine Kosten erst selbst tragen. Sammle die Belege, damit du sie später später der Fluggesellschaft in Rechnung stellen kannst.

Diese Kosten sind verschuldungsunabhänig. Ob die Ursache ein Sturm, Aschewolken oder eben Streik ist, die Airline muss ihren Passagieren helfen.


    Ein paar grundsätzliche Pflichten der Fluggesellschaft
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– Die Fluggesellschaft muss eine alternativer Beförderung zum Zielort organisieren.

– Die Fluggesellschaft muss wartenden Passagiere verpflegen und betreuen (was immer das bedeutet?).

– Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Kosten eines Hotels für die Übernachtung tragen.

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    Pauschalreisen
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Ein verschobener oder ausgefallener Flug bei einer Pauschalreise ist besonders bitter.

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten.

Fällt eine Pauschalreise ganz aus, und der Reiseveranstalter bietet keine Alternative an, dann hat der Urlauber das Recht, Schadensersatz wegen entgangenem Urlaubsspass zu verlangen


    Entschädigungen und „außergewöhnliche Umstände“
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Der Schaden bei einem verspäteten Flug ist in zwei Teilen zu betrachten:

– der Preis/Kosten für das Flugticket/Pauschalreise einerseits

– und andererseits die Entschädigung für entstandene Zusatzkosten und Ärger

Für die Entschädigung gilt die Regelung einer EU-Verordnung. Nach dieser sind Entschädigungen nur dann zu zahlen wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Streiks zu den „außergewöhnlichen Umständen“ gehören und daher nicht entschädigungspflichtig sind.

In einigen Fällen, müssen die Airlines aber trotzdem zahlen.
„Entscheidend ist, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden“, sagte Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht in Dresden. „Die Airline muss sogar eine Umbuchung zu einem anderen Veranstalter vornehmen, wenn es möglich ist“.

Für die Lufthansa sind Streiks, schlechtes Wetter oder technische Defekte außergewöhnliche Umstände und damit nicht Entschädigungspflichtig. (Der Ausfall von Regierungsmaschinen erscheint allerdings als Normalfall und nicht als außergewöhnlich)


    Welche Ansprüche entstehen bei Verspätung
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Auch in diesem Fall können sich die Betroffenen auf die
EU-Richtlinie 261/2004
berufen.

Daraus habt ihr einen Anspruch auf Getränke, Essen, zwei Telefonat und zwei Emails (wie soll das denn gehen?).

– ab zwei Stunden Verspätung eine Flugstrecke bis zu 1.500 Kilometer

(Entschädigung bis 250 Euro)

– ab drei Stunden bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer

(Entschädigung bis 400 Euro)

– ab vier Stunden ab 3.500 Kilometer

(Entschädigung bis 600 Euro)

Nach fünf Stunden Wartezeit könnt ihr vom Beförderungsvertrag zurücktreten und eine Erstattung des Flugpreises verlangen.


    Annullierung 14 Tage im Voraus
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Wenn die Airline den Flug annulliert, dann könnt ihr vom Vertrag zurücktreten und bekommt das Geld zurück. Eine Entschädigung bekommt ihr aber nicht.


    BGH-Urteil, Streik bedingte Verspätung, keine Entschädigung
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Der BGH Bundes Gerichtshof hat entschieden in Urteil Aktenzeichen: X ZR 15/18 und X ZR 85/18

Beim Abfertigungsschalter der Britisch Airways in New York J. Kennedy Flughafen fielen alle Terminals aus. Grund war ein Streik der Mitarbeiter des Netzbetreibers, durch den die Computer in der Abfertigung keinen Zugang zu den Servern mehr hatten.
Dadurch verzögerte sich die Abfertigung um mehrere Stunden.

Zwei Passagieren war das zu viel und sie verklagten British Airways auf jeweils 600 Euro Entschädigung. Sie hatten mehr als zwei Stunden Verspätung in New York und verpassten dadurch in London den Anschlussflug nach Stuttgart. Bis sie in Stuttgart ankamen hatten sich die Verspätung auf 9 Stunden angehäuft.

Das BGH begründete sein Urteil

– die Airline sei nicht verpflichtet, zusätzliches Personal vorzuhalten, um dadurch eventuelle Ausfälle der Computer bei der
Abfertigung vorzubeugen
– Britisch Airways hat alles Notwendige unternommen, um den Schaden durch den Systemausfall gering zu halten

– Eine Fluggesellschaft könne ein Ereignis nicht beseitigen, dessen Beseitigung nicht in ihrer Macht/Zuständigkeit fällt

reiserecht