Magazin Exbir Wissen

Urteil: Flughafen haftet für lange Schlangen vor der Kontrolle (Az. 8 C 1143/16)

Wissen Exbir-Kommentar: Ein wichtiges, richtiges und nachzuvollziehendes Urteil aus Bayern. Fluggäste, die wegen zu langer Warteschlangen ihren Flug verpassen, haben Anspruch auf Entschädigung – das Urteilte jetzt ein Gericht in Erding. Der hochpreisige Flughafen München hatte zuvor die Erstattung für eigene Fehlverhalten verweigert. (C)

Generell erscheint es logisch – es gibt an jedem Flughafen übliche Annahmeschlusszeiten – und wenn der Passagier rechtzeitig im Besitz einer Bordkarte ist und die Kontrollstellen aufsucht, ist der Rest im Verantwortungsbereich der Vertragspartner: Also Airline und Flughafen – welche diese Zeiten festgelegt haben. Dass die Großflughäfen in Deutschland, allem voran München, Düsseldorf, und Frankfurt, vollkommen überteuerte Gebühren für das durchqueren des Terminals verlangen und zudem einen hundsmiserablen Service und lange Wartezeiten bieten, ist allen Vielfliegern bekannt: Denn neben den maßlosen Entgelten wird bei Personal und modernen Passagierleitsystemen gespart, um den Gewinn zu maximieren.

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Am Flughafen München hat nun eine Familie ihren Flug in die türkish-syrische Grenzregion Hatay via Istanbul verpasst. Der Passagier hatte sich um 12:22 Uhr und damit deutlich früher als nötig in die Schlange an der Sicherheitskontrolle im Modul C eingereiht. Boarding sollte um 13:40 Uhr starten. Nach einer Weile wurden die Passagiere zur Sicherheitskontrolle im Modul B geschickt – da die Module natürlich Airside verbunden sind. Dennoch verpassten die Fluggäste den Flug – da diese sich dort erneut anstellen mussten. Die Famillie hate die Airport-Mitarbeiter auf die Flugzeit/Boardingzeit hingewiesen – diese hatten jedoch lapidar geantwortet es sei genügend Zeit.

Die Familie flog am nächsten Tag um musste Umbuchungsgebühren und eine erneute An- und Abfahrt zahlen und wollte diese Kosten in Höhe von 613€ erstattet haben.

Der Flughafen München verweigerte dies mit der Begründung – dass der Airport kein Vertragsverhältnis mit dem Passagier habe, obwohl sich dieser an jedem Passagier bekanntlich schamlos, maßlos und absurd bereichert. Korrekt ist – Passagier und Airline schließen einen Vertrag ab – bei dem die Airline auch die Airportentgelte einzieht und weiterleitet. Die Behauptung des Airports München war also für jeden Bürger erkennbar gelogen und absurd. Ähnlich wie viele Hochpreis-Airlines sich weigern Tickets die bei einem Online-Reisebüro gebucht wurden umzubuchen da man einen Vertrag mit einem Onlie-Reisebüro habe nicht aber mit der Airline. Ein Beispiel das schön die Mafiaartigen Strukturen in der Luftfahrtindustrie zeigt wo Passagier betrogen und belogen werden, Scheinargumente erfunden werden und sich jeder Airline/Airport eine eigene rosarote Rechtslage malt und verbreitet.

Der Passagier wollte diese Lüge natürlich nicht hinnehmen und so urteilte nun das Gericht: Es besteht zwischen der Airline, bei der ein Fluggast seinen Flug gebucht hat, und dem Flughafenbetreiber ein Vertragsverhältnis, „welches Schutzwirkungen zu Gunsten des Passagiers entfalte“, bestätigt das Gericht.

Weiterhin Zudem liege hier ein Organisationsverschulden vor: Der Airport müsse die Sicherheitskontrollen so organisieren, dass es die Passagiere rechtzeitig zum Boarding schaffen. Dies sei eindeutig Aufgabe des Airports.

Das Gericht sah aber auch eine Teilschuld der Familie – da diese sich zu ruhig (wie ein Lemming und vom Kapital – also Airport, Airline, Security-Firmen erwartet) verhalten hatte und nicht genug auf den nahenden Abflug aufmerksam gemacht habe. Wer also zu lieb&Systemkonform ist trägt eine Teilschuld. Die Famillie hätte nach Ansicht des Gerichtes bei Flughafenmitarbeitern eine Prioritätsbehandlung und ein vorlassen verlangen sollen.

Aus diesem Grund urteilte das Gericht – habe der Flughafen München nur 80% der Kosten zu ersetzen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Flughafen hat keine Rechtsmittel eingelegt. (Az. 8 C 1143/16)

Was bedeutet das in der Praxis: Ähnlich wie bei anderen Urteilen zum Check-In-Schluss urteilte das Gericht hier nach geltendem Recht und allgemeinem Menschenverstand und nicht der rosaroten Phantasiewelt die sich Airlines und Airportbetreiber gerne für sich selbst ausmalen- in der die Airline alles darf und der Passagier keine Rechte habe. Auch dort lauteten die Urteile stets: Der Airport/Airline legt „Meldeschlusszeiten“ nach eigenem ermessen fest – wenn der Passagier diese einhält haften die Betreiber wegen Organisationsmängeln. Wenn zum Beispiel ein Passagier 46 Minuten vor dem Abflug am Check-In Schalter auftaucht – die Passagiere vor ihm aber unfähig sind und den Agent 5 Minuten beanspruchen darf er nicht abgewiesen werden….

In der Praxis bedeutet es für Euch wenn ihr mal spät aber nicht zu sät dran seid, weil z..B. Die Bahn oder die Lufthansa mal wieder Verspätung hatten: Bleibt ruhig und sichert einen Beweis. Macht ein Foto am Airport z.B. vom Check-In-Schalter, Abflugtafel oder vor der Security (nicht darin, dort ist es verboten und könnte damit ggf. nicht zugelassen werden als Beweismittel) und ladet es in Social Media hoch. Dort wird natürlich der genaue Hochladezeitpunkt ebenfalls festgehalten. Ihr habt dann den Fotozeitpunkt & Uploadzeitpunkt als Beweis. Dann macht Euch bei einem Flughafenmitarbeiter z.B. an der Bordkartenkontrolle bemerkbar und weist deutlich auf das Zeitproblem und das Urteil hin. Nun hat der Flughafen die Wahl ob er Euch prioritär behandelt damit ihr den Flug erreicht oder Euch entschdigt. Ein Mitarbeiter der merkt, dass ihr die Rechtslage kennt wird Euch vermutlich nicht abweisen und schnell durch die Kontrolle bringen.

Noch nicht komplett ausgeurteilt ist die Frage beim Web-Check-In: Generell sollte es aber in dem Fall reichen, wenn ihr vor Check-In-Schlusszeit am Airport und im Besitz einer Bordkarte seid. Schließt also der Check-In 45 Minuten vor dem Abflug und ihr seit 46 Minuten vorher offensichtlich (Foto) am Check-In oder in dessen Nähe oder schon an der Kontrollstelle und im Besitz einer Bordkarte sollte das absolut ausreichend sein.

Damit habt ihr alle eure Verpflichtungen erfüllt – und der Flughafen als Erfüllungsgehilfe der Airline ist in der Verpflichtung.

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