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EU-Fluggastrechte: Ansprüche im Ausland durchsetzen -Rechtsdiensleister und Schlichtungsstellen helfenbei Airline-Willkür

„Ist der Ruf erst einmal ruiniert – lebt es sich gänzlich ungeniert“.  Diese alte Volksweisheit trifft wohl auf kaum einen anderen Industriezweig so zu wie auf die Airline-Branche wo Kundenrechte tagtäglich mit Füßen getreten werden:  Jeden Tag prellen Airlines – insbesondere Hochpreisairlines und ehemalige Staatscarrier – Passagiere um Ersatzbeförderungen, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und gesetzlichen Entschädigungszahlungen. Als Endkunde – insbesondere am Airport stehend – ist man der Airline-Willkür ausgesetzt.  Immer mehr Service-Dienstleister aber auch die EU selbst mit einem Verbruacherzentrum helfen geprellten Passagieren auch bei Vorfällen im EU-Ausland. Eine Übersicht.
Die Verordnung EG 261/2004

Fluggäste die mit einer EU-Fluglinie reisen oder deren Reise an einem Airport innerhalb der Europäischen Unio, Norwegen oder Schweiz beginnt haben sind gesetzlich prinzipiell gut gegen Verspätung, Nichtbeförderung, Annulierung, Downgrade und Flugzusammenlegungen geschützt.  Die Rechte aus EG 261/2004 gelten ab dem Tag der E-Ticket Ausstellung. Die 14 Tagesfrist bezieht sich nur auf die Kompensationszahlungen nach Artikel 7.    Der Europäische Gerichtshof hat auch festgelegt das Passagiere diemit großer Verspätung befördert werden nicht schlechter gestellt werden dürfen als Passagiere deren Flüge annuliert wurden. 

Die Praxis

In der alltäglichen Praxis werden die Passagierrechte von vielen Airlines schlichtweg ignoriert – das beginnt beim informierend er Flugpassagiere über die Rechte, das Verweigern von Erfrischungen und Telekommunikation bis hin zur kompletten Beförderungsverweigerung trotz gültiger Verträge.  Die Kompensationen zahlen die wenigsten Airlines freiwillig – und auch hier gibt es Unterschiede.  Einige Airlines zahlen nur an Statsukunden oder Businessclasspassagiere – obwohl dem Gesetz nach alle gleich sind.

Kunden haben im Wortlaut der Verordnung einen Anspruch auf die nächtsmögliche Erstazbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Wahl.  In der Praxis werden Kunden diesem Recht zumeist beraubt.  Die allermeisten Airlines bieten nur Ersatzbeförderung auf eigenen Flügen oder Flügen von Allianz-Partnern an.  Fremdcarrier werden nur selten eingebucht.  Oft macht die ganze Reise dann für  den Kunden keinen Sinn mehr. Teilweise z.B. bei Germanwings werden sogar Umbuchungen auf andere Airlines des eigenen Mutterkonzerns verweigert.

Wie kann ich mich als Kunde wehren/ Recht bekommen.

Im Inland/ bei Deutschen Fluglinien

1.   Der Klageweg

Insbesodnere bei Fällen im Inland oder mit einer Deutschen Airline wo der Gerichtstandort Deutschland ist – empfehlen wir den Gang zum Fachanwalt.  Hier können neben der Kompensation nach EG 261/2004  auch mögliche zusätzliche Kosten für verweigerte Verpflegung / übernachtungen und ggf. Kosten eines selbst vorgestreckten Ersatzfluges nach Weigerung der Ersatzbeförderung durch die Airline relativleicht eingeklagt werden. In der Praxis zahlen viele Airlines bereits nach Einreichung der Klage –  da sie weitere Koste,  Beispielurteile  und Medeinberichte verhindern wollen.

Bei Abflügen im EU-Ausalnd oder Flüge mit EU-Fluglinien

Startet ein Flug nicht in Deutschland z.B. Brüssel-Barcelona, Lüttich-Avignon etc und es handelt sich nicht um eine Deutsche Airline kann nicht in Deutschland geklagt werden.  Dies ist extrem kundenunfreundlich  und schützt die Airline-Lobby.   Natürlich kann ein Passagier auch im Ausland klagen – dies ist aber oft mit viel Arbeit und hohn Kosten verbunden und wird von den wenigsten Flugpassagieren in Erwägung gezogen.  Passagiere bleiben zwei Möglichkeiten.

1.  Rechtsdienstleister

Rechtsbrüche und Kundenprellungen sind

Verpflegungsleistungen in der Praxis:

Ebenso können Verpflegungsleistungen unterschiedlichst gewährt werden: So geben zum Beispiel  Ryanair oder Aegean Airlines  zum Teil ein Flughafenrestaurant vor wo der Kunde gegen Vorlage der Bordkarte ein Sandwich/Pannini/Bagutte und ein Getränk bekommt –  an anderen Airports gibt es Verpflegungsgutscheine.  Volotea baute eine Pick-Nick-Desk mit Getränkedoesen und Sandwichs und Schokoriegeln auf.   Alle Varianten erfüllen den Zweck und sind mit dem gesetz zu vereinbaren.


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