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Zwangs-Service-Entgelt ist Teil des Gesamtpreis einer Kreuzfahrt.

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Auf den Kreuzfahrtschiffen sind obligatorische Trinkgelder üblich. Diese werden bei den Reisepreisen oft nicht genannt. Dies ist nicht erlaubt, entschied ein Gericht in Deutschland. (h)

Das Urteil aus dem Dezember veröffentlichte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen Az. 6 U 24/17.

Das Gericht entschied, dass im „GESAMTPREIS“ die Umsatzsteuer sowie alle bekannten Kosten, die der Passagier zu tragen hat, im Preis enthalten sein müssen. Dazu gehört auch das Serviceentgelt, das mit meistens 10% zwangsweise auf das Schiffskonto des Urlaubers verbucht wird.

Auch wenn im Reisevertrag festgelegten Bedingungen das Trinkgeld nicht bezahlt werden muss, so ist es doch eine Zwangsabgabe und nicht eine freiwillige Zahlung des Reisenden.

Allerdings ist es meisten so geregelt, dass der Passagier aktiv werden muss und den Trinkgeldern noch an Bord widersprechen muss.

Ob es fair ist, die Trinkgelder nicht zu zahlen, ist eine andere Frage. Denn für die Mitarbeiter an Bord ist es ein wichtiger Bestandteil ihres Einkommens, da die Festgehälter sehr niedrig sind.